Zutrittsverbot
Erlebtes,  Alters- und Pflegeheime,  Menschen mit Beeinträchtigung

Kanton Zürich ordnet per 13. März 2020 ein Besuchsverbot für Spitäler, AIters- und Pflegeheime und lnvalideneinrichtungen an.

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hat sich gemeinsam mit den Spitälern und den Verbänden der Langzeitpflege entschlossen, ein Besuchsverbot für Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime sowie lnvalideneinrichtungen anzuordnen. Damit kann eine grosse Gruppe von besonders krankheitsgefährdeter Personen wirksam geschützt werden.

Das Verbot gilt vom 13. März 2020 bis zum 30. April 2020. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist Art. 35 des Epidemiengesetzes des Bundes und § 15 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung des Kantons. Es gelten nachfolgende Bestimmungen:

Spitäler

ln Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden oder Besucherinnen und Besucher von palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Spitaldirektion regelt das Nähere, insbesondere die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag.

Die Spitaldirektion stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Zur Durchsetzung des Verbots kann sie nötigenfalls die Polizei beiziehen. Diese Regelungen gelten sinngemäss für die Geburtshäuser.

Alters-und Pflegeheime; lnvalideneinrichtungen

ln Alters- und Pflegeheimen und in lnvalideneinrichtungen (lnstitution) gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist untersagt, die Bewohnerinnen und Bewohner der lnstitution zu besuchen. Die Leitung der lnstitution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z. B. Palliativcare) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen.

Die Leitung der lnstitution stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Zur Durchsetzung des Verbots kann sie nötigenfalls die Polizei beiziehen.

Die Gesundheitsdirektion hat die Regelung wie folgt präzisiert:
  • Das Besuchsverbot gilt beidseitig, das heisst, Bewohnerinnen und Bewohner sollen ihre Angehörigen nicht zu Hause besuchen. Sie sollen auch nicht Ausflüge mit ihnen machen.
  • Das Besuchsverbot ist aber keine Quarantäne, das heisst, das Verlassen des Heimes für Spaziergänge o.ä. ist nicht verboten. Allerdings ist von der Heimleitung im Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen, wie weit und wie lange der Ausgang geht. Die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion (Social Distancing, keine Berührungen, Händewaschen mit Seife oder Desinfektionsmittel benutzen, Husten und Niesen nur in Ellenbogen), sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
  • Es gilt, das Personal für die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.
  • Freiwillige Mitarbeitende sind, wie das Personal, auf die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.
  • Bei externen Dienstleistern und ambulanten Therapien muss eine Interessensabwägung vorgenommen und situativ entschieden werden. Unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen sind diese grundsätzlich weiterhin zugelassen.
  • Das Verbot betrifft auch Restaurants und Cafeterias von Alters- und Pflegeheimen sowie Invalideneinrichtungen. Sie müssen für Aussenstehende (auch für Bewohnende von Alterswohnungen) geschlossen werden. Im Bedarfsfall ist die Versorgung mit Essen etc. auf geeignete Weise sicherzustellen (Mahlzeitendienst, Lieferdienst aus dem Heim etc.)
  • Das Verbot gilt nicht für «Wohnen im Alter» bzw. Alterswohnungen, sofern diese räumlich vom Heim abgetrennt sind. Allerdings gilt es immer dann, wenn Bewohner von Alterswohnungen sich ins Heim begeben, z.B. zum Essen. Auch die Bewohner von Alterswohnungen sind angehalten, die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion zu berücksichtigen.

 

Leave a Reply

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert