
Sterbehilfe: Bestimmungen wären gelockert, aber Solothurner Heime tun sich schwer
Grundsätzlich dürfen jetzt auch Solothurner Heimbewohner ihrem Leben mit der tödlichen Substanz ein freiwilliges Ende setzen – wenn es ihnen ihr Heim erlaubt.
Ihrer Meinung nach sei es «für Sterbewillige unzumutbar, eine vorletzte Reise vor der letzten Reise antreten zu müssen». Das schrieb die Grenchner Kantonsrätin Nicole Hirt (GLP) zu einer Anfrage, die sie im Januar 2018 einreichte. Hintergrund war eine alte Weisung des Amts für soziale Sicherheit. Sie verbietet es Alters- und Pflegeheimen im Kanton Solothurn, in ihren Räumlichkeiten die Dienste von Sterbehilfeorganisationen zuzulassen. Es sei Zeit für eine liberalere Regelung, meinte Hirt.
Wie sich zeigte, rannte ihr Vorstoss offene Türen ein. Man sei daran, eine neue Regelung zu erarbeiten, war der Antwort der Regierung zu entnehmen: Schon gar keine gesetzlichen Vorgaben und auch keine verbindliche Weisung an die Heime, den Wunsch eines Bewohners nach Freitodbegleitung respektieren zu müssen. Aber Entscheidungsfreiheit für jedes Heim, ob es die Beihilfe zum Suizid in seinen Räumen zulassen will oder nicht.
Anlass, die geltende Praxis zu überdenken, gab unter anderem auch ein Bundesgerichtsurteil zu einem Fall im Kanton Neuenburg. Dort schreibt ein neues Gesundheitsgesetz seit 2015 vor, dass staatlich anerkannte Pflegeinstitutionen den Wunsch eines Patienten nach Beihilfe zum Suizid respektieren müssen. Es sei zwar nicht zwingend, dass der Staat das Selbstbestimmungsrecht eines sterbewilligen Heimbewohners durchsetzt, befand das Bundesgericht. Eine Beschwerde der Heilsarmee gegen die Neuenburger Gesetzgebung wies es aber ab. Die Freiheit zur eigenen Wahl von Zeitpunkt und Form des Lebensendes wiege schwerer als die Glaubens- und Gewissensfreiheit, auf die sich die Heilsarmee berufen hatte. Es stehe ihr frei, auf den Status einer staatlich anerkannten und subventionierten Institution zu verzichten, ansonsten habe die Heilsarmee aber die Freitodbegleitung in ihrem Heim zuzulassen. Hier können Sie den ganzen Originaltext lesen auf der Seite von www.solothurnerzeitung.ch

